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Die Folgen übermäßiger Leistung in Ihrem Balkonkraftwerk: Strafen und Lösungen
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Balkonkraftwerk über 800 Voltampere oder 2 Kilowatt - was kann passieren?
Wenn Sie darüber nachdenken, zwei Balkonkraftwerke zu betreiben, kommt es darauf an, was das Gesetz zusammenzählt. Die vereinfachten Regeln für Steckersolargeräte in § 8 Abs. 5a EEG gelten nur bis zu bestimmten Grenzen, und diese Grenzen gelten für alle Geräte hinter derselben Entnahmestelle zusammen (Stand: Oktober 2026).
Dabei werden zwei Dinge oft verwechselt: das Überschreiten der Leistungsgrenzen und die fehlende Registrierung. Geldbuße und Zahlung knüpfen die gelesenen Vorschriften unmittelbar an die fehlende Registrierung; wer die Grenzen überschreitet, unterliegt den allgemeinen Pflichten für Anlagen:
- Grenzen überschritten: Dann ist die Anlage kein Steckersolargerät im Sinne von § 8 Abs. 5a EEG, und es gelten die allgemeinen Regeln für den Netzanschluss. Was das für Sie bedeutet, sagt Ihnen Ihr Netzbetreiber. § 8 Abs. 5a EEG knüpft an das Überschreiten keine Strafe, sondern den Wegfall der Sonderregel. Es entfällt auch die Ausnahme in § 9 Abs. 1 Satz 3 EEG; ein Verstoß gegen die technischen Pflichten aus § 9 Abs. 1 EEG kann nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG eine Zahlung auslösen.
- Registrierung versäumt: Wer seine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig im Marktstammdatenregister registriert, handelt ordnungswidrig (§ 21 Nr. 1 MaStRV). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG).
- Zahlung an den Netzbetreiber: Wurden die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt und ist keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG erfolgt, sieht § 52 EEG zusätzlich eine Zahlung von 10 Euro pro kW installierter Leistung und Kalendermonat vor. Nach dem Nachholen sinkt sie rückwirkend auf 2 Euro (§ 52 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 und 3 EEG).
Die Registrierung ist damit der Punkt, an dem Sie die finanziellen Folgen selbst in der Hand haben. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Geräte zusammen noch unter die Grenzen fallen, stimmen Sie das mit Ihrem Netzbetreiber ab.
Zulässige Leistung für Balkonkraftwerke
Für Steckersolargeräte gelten in Deutschland zwei Grenzen zugleich (§ 8 Abs. 5a EEG, Stand: Oktober 2026): höchstens 2 Kilowatt installierte Leistung der Module und höchstens 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Beide Werte gelten insgesamt für alle Steckersolargeräte, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. Mehrere Geräte werden also zusammengezählt.
Die Bundesnetzagentur nennt dazu ein Beispiel: Wer bereits ein Gerät mit 600 VA Wechselrichterleistung betreibt, kann ein zweites Gerät mit denselben Werten nicht nach diesen Sonderregeln anschließen, denn zusammen wären es 1.200 VA. Maßgeblich ist stets die höchste einstellbare Leistung: Ein Wechselrichter, der bis 900 VA eingestellt werden kann, fällt nicht unter die 800-VA-Regel, auch wenn er zunächst auf 600 VA gedrosselt ist.
Hier sind einige Punkte, die Sie beachten sollten:
- Unentgeltliche Abnahme: Die Sonderregeln gelten nur für Geräte, die der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind (§ 8 Abs. 5a EEG). Für eingespeisten Strom erhalten Sie dann keine Einspeisevergütung.
- Anschluss und Sicherheit: Laut Kurzinformation des Bundeswirtschaftsministeriums (Stand März 2026) ist nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 bei bis zu 960 Watt Modulleistung ein Anschluss per Schukostecker mit erweiterten Schutzmaßnahmen normgerecht möglich (etwa ein spezieller Schukostecker mit Schutzumhüllungen der Kontaktstifte); darüber ist eine spezielle Energiesteckvorrichtung nötig. Klären Sie den Anschluss mit Netzbetreiber oder Elektrofachkraft. Die 800 Voltampere betreffen den Wechselrichter, die 960 und 2.000 Watt die Modulleistung. Schließen Sie das Gerät nicht über eine Mehrfachsteckdose oder Kabeltrommel an.
- Registrierung: Jedes Steckersolargerät muss im Marktstammdatenregister registriert werden. Daran ändert § 8 Abs. 5a EEG nichts.
Ob Ihre Geräte zusammen noch unter die Grenzen fallen, stimmen Sie im Zweifel mit Ihrem Netzbetreiber ab, das empfiehlt auch die Bundesnetzagentur. Wie sich die Leistung auf die Wirtschaftlichkeit auswirkt, lesen Sie in unserem Ratgeber.
Rechtliche und finanzielle Folgen im Überblick
Die Tabelle fasst zusammen, was die gelesenen Vorschriften für Steckersolargeräte vorsehen (Stand: Oktober 2026).
| Folge | Beschreibung | Lösung |
|---|---|---|
| Grenzen überschritten | Über insgesamt 2 kW installierter Leistung oder 800 VA Wechselrichterleistung ist die Anlage kein Steckersolargerät im Sinne von § 8 Abs. 5a EEG. Es gelten die allgemeinen Regeln für den Netzanschluss. | Leistungswerte aller Geräte zusammen prüfen und mit dem Netzbetreiber abstimmen. |
| Betrieb am vorhandenen Zähler | Bis zum Einbau eines Zweirichtungszählers mit dem vorhandenen Zähler zu arbeiten, erlaubt § 10a Abs. 3 EEG nur Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Abs. 5a. | Beim Netzbetreiber nachfragen. |
| Bußgeld | Registrierung im Marktstammdatenregister nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 21 MaStRV, § 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG). | Registrierung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV). |
| Zahlung an den Netzbetreiber | Registrierungsangaben nicht übermittelt und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG erfolgt: 10 Euro pro kW installierter Leistung und Kalendermonat (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 EEG). Über den Grenzen gilt zudem § 9 Abs. 1 EEG; ein Verstoß dagegen fällt unter § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG. | Registrierung nachholen: Die Zahlung sinkt rückwirkend auf 2 Euro pro kW und Monat (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG). |
Rechtliche Grundlagen und Anmeldungsverfahren
Für Steckersolargeräte gelten vereinfachte Regeln. Seit dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen durch das Solarpaket am 16. Mai 2024 entfällt für Steckersolargeräte innerhalb der Leistungsgrenzen die Meldung beim Netzbetreiber, die Registrierung bleibt (Bundesnetzagentur, Stand: Oktober 2026).
Ein wichtiger Aspekt ist die Registrierung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Betreiber müssen ihre Anlagen dort registrieren (§ 5 Abs. 1 MaStRV), und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Die Pflicht entfällt für Stromerzeugungseinheiten, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV). Ein Steckersolargerät an der Steckdose ist über den Wohnungsstromkreis mittelbar mit dem Netz verbunden (Bundesnetzagentur). Hier sind die wichtigsten Schritte:
- Erfassung der Anlagendaten: Anzugeben sind nach der Kurzinformation des Bundeswirtschaftsministeriums (Stand März 2026) das Datum der Inbetriebnahme, die Gesamtleistung der Module, die Wechselrichterleistung und die Zählernummer. Für Steckersolargeräte ist die Registrierung vereinfacht.
- Richtige Leistungswerte: Einzutragen ist die höchste einstellbare Leistung. Wer zunächst einen gedrosselten Wert eingetragen hat, muss die Angabe nach Auskunft der Bundesnetzagentur korrigieren.
- Netzbetreiber: Für Steckersolargeräte innerhalb der Grenzen kann der Netzbetreiber keine zusätzliche Meldung verlangen (§ 8 Abs. 5a EEG). Er erfährt Standort und technische Daten über das Marktstammdatenregister. Einen Speicher müssen Sie laut Bundeswirtschaftsministerium zusätzlich beim Netzbetreiber anmelden. Liegen Ihre Geräte zusammen über den Grenzen, gelten die allgemeinen Regeln für den Netzanschluss, die Ihnen der Netzbetreiber nennt.
Zur sicheren Installation gehört eine stabile Anbringung, die mögliche Wind- und Schneelasten berücksichtigt. Arbeiten an der Hausinstallation führt nur eine Elektrofachkraft aus.
Ein weiterer Punkt ist die Erlaubnis im Haus. Mieter können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Das gilt nicht, wenn sie dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden können (§ 554 Abs. 1 BGB). Wohnungseigentümer können angemessene bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte verlangen; über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG).
Insgesamt ist die Registrierung für Balkonkraftwerke der entscheidende Schritt, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Folgen der Überschreitung der zulässigen Leistung
Überschreiten Ihre Steckersolargeräte zusammen 2 Kilowatt installierte Leistung oder 800 Voltampere Wechselrichterleistung, fallen sie nicht mehr unter § 8 Abs. 5a EEG (Stand: Oktober 2026). Was daraus folgt, reicht so weit, wie die Vorschriften es sagen:
- Allgemeine Regeln für den Netzanschluss: Die vereinfachten Regeln für Steckersolargeräte entfallen. Grundsätzlich ist für Solaranlagen ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber nötig (Bundesnetzagentur). Welche Schritte bei Ihnen anfallen, nennt Ihnen der Netzbetreiber.
- Zähler: Den Betrieb mit dem vorhandenen Zähler bis zum Einbau eines Zweirichtungszählers erlaubt § 10a Abs. 3 EEG nur Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Abs. 5a.
- Registrierung bleibt Pflicht: Auch eine größere Anlage muss im Marktstammdatenregister registriert werden (§ 5 Abs. 1 MaStRV). Fehlt die Registrierung, drohen Geldbuße und Zahlung nach § 52 EEG (siehe unten).
Eine eigene Geldbuße allein für das Überschreiten nennen die gelesenen Vorschriften nicht. Über den Grenzen gelten aber die allgemeinen Pflichten, etwa § 9 Abs. 1 EEG: Betreiber stellen den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage sicher, so dass der Messstellenbetreiber intelligente Messsysteme einbauen und der Netzbetreiber die Einspeisung abrufen und regeln kann; die Ausnahme in § 9 Abs. 1 Satz 3 EEG gilt nur bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 EEG kann nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG eine Zahlung auslösen. Klären Sie vor dem Kauf eines zweiten Geräts mit Ihrem Netzbetreiber, ob Ihre Geräte zusammen noch unter die Grenzen fallen.
Ordnungswidrigkeit und Bußgeld bei fehlender Registrierung
Eine Ordnungswidrigkeit ergibt sich bei Steckersolargeräten nach den gelesenen Vorschriften nicht aus der Leistung, sondern aus der Registrierung (Stand: Oktober 2026). Ordnungswidrig handelt nach § 21 Nr. 1 MaStRV, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Registrierung nach § 5 Abs. 1 MaStRV nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. Eine Genehmigungspflicht für Steckersolargeräte nennen die gelesenen Vorschriften nicht; zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber schließt § 8 Abs. 5a EEG sogar aus.
Einige relevante Punkte zum Bußgeld bei fehlender Registrierung:
- Höhe der Geldbuße: § 21 MaStRV verweist auf § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e EnWG. Für diese Fälle nennt § 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Das ist der gesetzliche Höchstrahmen, kein üblicher Betrag.
- Frist: Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
- Zahlung zusätzlich: Neben dem Bußgeld sieht § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG eine monatliche Zahlung an den Netzbetreiber vor, wenn die Registrierungsangaben nicht übermittelt wurden und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG erfolgt ist (nächster Abschnitt).
Wer die Registrierung versäumt hat, holt sie am besten sofort nach. Das senkt auch die Zahlung nach § 52 EEG rückwirkend.
Monatliche Zahlung nach § 52 EEG bei fehlender Registrierung
Die monatliche Zahlung, die oft als „Strafzahlung“ bezeichnet wird, regelt § 52 EEG (Stand: Oktober 2026). Sie knüpft nicht an die Leistung als solche an, sondern an bestimmte Pflichtverstöße, die § 52 Abs. 1 EEG einzeln aufzählt. Für ein Steckersolargerät kommt praktisch Nummer 11 in Betracht: Der Betreiber hat die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt, und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG ist erfolgt.
- Höhe: 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß ganz oder zeitweise vorliegt oder andauert (§ 52 Abs. 2 EEG). Gerechnet wird mit der installierten Leistung der Anlage, nicht mit einem Betrag „über der Grenze“.
- Nach dem Nachholen: Sobald die Registrierung erfolgt ist, verringert sich die Zahlung auf 2 Euro pro Kilowatt und Kalendermonat, und zwar rückwirkend bis zum Beginn des Verstoßes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG).
- Empfänger: Gezahlt wird an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist (§ 52 Abs. 1 EEG).
Für das Überschreiten selbst nennt § 52 EEG keinen eigenen Tatbestand. Über den Grenzen entfällt aber die Ausnahme in § 9 Abs. 1 Satz 3 EEG, und ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 EEG kann nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG eine Zahlung auslösen. Für ein Steckersolargerät innerhalb der Grenzen gilt: Die beste Vorbeugung ist die Registrierung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme.
Beispielhafte Berechnung der Zahlung nach § 52 EEG
Die folgende Beispielrechnung zeigt, was § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG ergibt, wenn die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt wurden und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG erfolgt ist (Stand: Oktober 2026). Annahme für das Beispiel: Module mit zusammen 800 Watt installierter Leistung, also 0,8 kW. Rechengrundlage ist nach § 52 Abs. 2 EEG die installierte Leistung der Anlage, nicht die Wechselrichterleistung.
- Solange die Registrierung fehlt: 10 Euro pro kW × 0,8 kW = 8 Euro je Kalendermonat (§ 52 Abs. 2 EEG)
- Nach dem Nachholen: 2 Euro pro kW × 0,8 kW = 1,60 Euro je Kalendermonat, rückwirkend bis zum Beginn des Verstoßes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG)
Bei der Höchstgrenze von 2 kW installierter Leistung ergäben sich entsprechend:
- Solange die Registrierung fehlt: 10 Euro pro kW × 2 kW = 20 Euro je Kalendermonat
- Nach dem Nachholen: 2 Euro pro kW × 2 kW = 4 Euro je Kalendermonat, rückwirkend
Die Beispiele zeigen: Die Zahlung nach Nummer 11 richtet sich nach der installierten Leistung und danach, ob die Anlage registriert ist, nicht danach, um wie viel Watt eine Grenze überschritten wird. Holen Sie eine versäumte Registrierung deshalb so bald wie möglich nach.
Wichtige Tipps zur Anmeldung von Balkonkraftwerken
Die Anmeldung ist bei Steckersolargeräten vor allem eine Registrierung im Marktstammdatenregister (Stand: Oktober 2026). Diese Tipps helfen Ihnen, Ihre Mini-Solaranlage korrekt einzutragen:
- Daten bereitlegen: Datum der Inbetriebnahme, Gesamtleistung der Module, Wechselrichterleistung und Zählernummer (Kurzinformation des Bundeswirtschaftsministeriums, Stand März 2026).
- Online-Registrierung: Registrieren Sie die Anlage im Online-Portal des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur, und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
- Netzbetreiber: Für Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung kann der Netzbetreiber keine zusätzliche Meldung verlangen (§ 8 Abs. 5a EEG). Liegen Ihre Geräte zusammen darüber, gelten andere Regeln, die Ihnen der Netzbetreiber nennt. Einen Speicher melden Sie laut Bundeswirtschaftsministerium zusätzlich beim Netzbetreiber an.
- Angaben richtig halten: Kommt ein weiteres Gerät hinzu oder ändert sich der Wechselrichter, prüfen Sie die Grenzen neu und halten Sie die Angaben im Register richtig.
- Sichere Montage: Achten Sie auf eine stabile Anbringung mit Blick auf Wind- und Schneelasten. Arbeiten an der Hausinstallation führt nur eine Elektrofachkraft aus.
- Fachliche Beratung: Ob und wie ein Steckersolargerät an Ihrer Steckdose angeschlossen werden darf, klären Sie mit dem Netzbetreiber oder einer Elektrofachkraft.
Die Registrierung ist für Steckersolargeräte vereinfacht; wer sie richtig und innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme vornimmt, vermeidet das Bußgeld nach § 21 MaStRV und die Zahlung nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG. Nehmen Sie sich die Zeit, die Angaben sorgfältig einzutragen.
Fazit: Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften
Für Balkonkraftwerke zählen zwei Dinge (Stand: Oktober 2026): die Grenzen von insgesamt 2 Kilowatt installierter Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung hinter einer Entnahmestelle und die Registrierung im Marktstammdatenregister. Wer die Grenzen überschreitet, verlässt die vereinfachten Regeln für Steckersolargeräte und klärt mit dem Netzbetreiber, was für seine Anlage gilt. Wer die Registrierung versäumt, riskiert ein Bußgeld und eine monatliche Zahlung nach § 52 EEG.
Über die Registrierung erfährt der Netzbetreiber den Standort und die technischen Daten der Anlage (Bundesnetzagentur). Auch für Förderungen kann sie zählen: Die Stadt Bonn etwa verlangt für ihr Programm „Solares Bonn“ beim Abruf der Fördermittel die Anmeldung im Marktstammdatenregister (Programmseite abgerufen am 14. Oktober 2026). Ob es in Ihrer Gemeinde ein Programm gibt und welche Bedingungen es hat, steht auf der jeweiligen Programmseite.
Insgesamt ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein Schritt in die richtige Richtung für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Nutzung von Solarenergie. Betreiber sollten sich daher umfassend informieren und gegebenenfalls rechtzeitig Unterstützung in Anspruch nehmen, um alle Anforderungen zu erfüllen und ihre Anlagen erfolgreich zu betreiben.
Wichtige Fragen zu den Folgen übermäßiger Leistung in Balkonkraftwerken
Was passiert, wenn ich die Grenzen von 2 Kilowatt oder 800 Voltampere überschreite?
Dann ist Ihre Anlage kein Steckersolargerät im Sinne von § 8 Abs. 5a EEG mehr, und es gelten die allgemeinen Regeln für den Netzanschluss. Was das für Sie bedeutet, klären Sie mit Ihrem Netzbetreiber. Eine eigene Strafe für das Überschreiten nennen die Vorschriften nicht; es gelten dann aber die allgemeinen Anlagenpflichten wie § 9 Abs. 1 EEG, deren Verletzung eine Zahlung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG auslösen kann (Stand: Oktober 2026).
Welche Bußgelder drohen?
Ein Bußgeld knüpft an die Registrierung an: Wer eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig im Marktstammdatenregister registriert, handelt ordnungswidrig (§ 21 MaStRV). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG). Ein Bußgeld allein für zu hohe Leistung nennen die gelesenen Vorschriften nicht; über den Grenzen gelten aber die allgemeinen Anlagenpflichten (Stand: Oktober 2026).
Wie hoch sind die monatlichen Zahlungen?
Wurden die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt und ist keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG erfolgt, sieht § 52 EEG eine Zahlung an den Netzbetreiber von 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat vor, bei angenommenen 0,8 kW Modulleistung also 8 Euro. Nach dem Nachholen sinkt sie rückwirkend auf 2 Euro je Kilowatt und Monat (Stand: Oktober 2026).
Was kann ich tun, um rechtliche Probleme zu vermeiden?
Registrieren Sie Ihre Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Achten Sie darauf, dass alle Steckersolargeräte hinter Ihrer Entnahmestelle zusammen höchstens 2 Kilowatt installierte Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung haben (§ 8 Abs. 5a EEG).
Welche Konsequenzen hat die Nichtanmeldung meiner Anlage?
Die fehlende Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 21 MaStRV, § 95 EnWG). Zusätzlich sieht § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG eine monatliche Zahlung an den Netzbetreiber vor, wenn auch keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG erfolgt ist. Wer die Registrierung nachholt, zahlt rückwirkend nur noch 2 Euro je Kilowatt und Monat (Stand: Oktober 2026).
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Mehr dazu